Die Verbandsversammlung des „Abwasserzweckverband Fahlenkamp“ (nachfolgend "Verbandsversammlung" genannt) gibt sich auf Grund des § 157 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V, S. 360) sowie des § 6 Abs. 8 der Satzung des Abwasserzweckverband Fahlenkamp (Verbandssatzung), beschlossen am 28.01.2002, folgende

Geschäftsordnung


A. Aufgaben
I. Die Verbandsversammlung

§ 1
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen , soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher stattgefunden hat.

§ 2
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Soweit die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht an nach § 156 Abs. 7 KV M-V zustande gekommene Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden sind, üben sie ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ist ein Mitglied aus wichtigem Grund an einer Teilnahme gehindert oder muss es eine Sitzung früher verlassen, so hat es dies dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 3
Stellvertretung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter vertreten.

(2) Für die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung werden keine Stellvertreter gewählt.

II. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung

§ 4
Vorsitz in der Verbandssammlung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest, beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung objektiv und unparteiisch, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.

(3) Zur Leitung der Sitzung gehört neben dem Aufrufen der TOP insbesondere die Worterteilung, die Leitung der Abstimmungen und Wahlen, die Feststellung ihrer Ergebnisse sowie das Schließen der Sitzung.

(4) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann die Verhandlungsleitung seinem Stellvertreter übertragen, wenn er selbst zur Sache sprechen will, und muß sie abgeben, wenn er einem Mitwirkungsverbot unterliegt.

§ 5
Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden der Verbandsversammlung

(1) Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung durch Krankheit, dienstlicher Abwesenheit, Urlaub oder persönlicher Beteiligung.

(2) Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung übt, soweit er tätig wird, die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus.

B. Sitzungsablauf der Verbandsversammlung
I. Allgemeines

§ 6
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

1. Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen im sogenannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Verbandsversammlung ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Verbandsversammlung zur Sitzung anwesend sind.

2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden, so ist die Verbandsversammlung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde.

§ 7
Öffentliche Sitzung

(1) Zu den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren Raums Zutritt.

(2) Für die Presse ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten.

(3) Zuhörer, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder durch ungebührliches Verhalten stören, können durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 8
Nichtöffentliche Sitzung

(1) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung entschieden.

(2) In einer öffentlichen Sitzung kann jedes Mitglied der Verbandsversammlung auch noch während der Beratung zur Sache einen Beschluss über die nichtöffentliche Behandlung eines TOP beantragen. Ist vor dieser Abstimmung eine Beratung erforderlich, so ist hierfür die Öffentlichkeit auszuschließen. Zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung ist die Öffentlichkeit vorübergehend wiederherzustellen, bevor dann die eigentliche nichtöffentliche Sitzung beginnen kann. Zum Ausschluß der Öffentlichkeit ist die Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung erforderlich.

(3) In nichtöffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden behandelt:

1. Personalangelegenheiten,

2. Grundstücksangelegenheiten,

3. Anträge auf Stundung oder Erlass von Forderungen,

4. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich oder durch die Verbandsversammlung beschlossen ist, z.B. Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen.

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 9
Einberufung

(1) Sitzungen der Verbandsversammlung sind durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder der Verbandsversammlung, ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen. Für Punkte der Tagungsordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 10
Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt im Benehmen mit der Betriebsleitung die Tagesordnung fest.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Mitglied der Verbandsversammlung, ein Verbandsmitglied, oder der Verbandsvorsteher beantragt.

(3) Die Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

§ 11
Einladung zur Sitzung

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich, grundsätzlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladung soll so rechtzeitig zugestellt werden, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in ihrem Besitz sind. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Ladungsfrist bis auf drei Tage abkürzen.

§ 12
Anträge

(1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist während der Sitzung berechtigt, zu den einzelnen TOP in der Diskussion Anträge in Form von Sach- oder Geschäftsordnungsanträgen zu stellen.

(2) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. Sie müssen spätestens 21 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung / der Betriebsleitung eingereicht werden. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind, muss er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, werden nicht behandelt.

(3) Die Verbandsversammlung entscheidet darüber, ob später eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellte Anträge zur Beratung oder zur Abstimmung gebracht oder zurückgestellt werden sollen.

(4) Unmittelbar vor oder im Verlauf der Sitzung gestellte Anträge, die eine Ermittlung oder die Heranziehung abwesender Sachbearbeiter oder Beiziehung von Akten erfordern, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.

(5) Während der Sitzung gestellte Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen nicht der Schriftform. Sachanträge wie Änderungsanträge, Zusatzanträge, Nichtbefassungsanträge, Zurückziehungen von Anträgen bedürfen der Schriftform oder müssen zur Niederschrift im Protokoll formuliert werden.

III. Sitzungsverlauf

§ 13
Eröffnung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung eröffnet die Sitzung nach der Begrüßung. Er stellt fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Anschließend stellt er die namentliche Anwesenheit der Mitglieder der Verbandsversammlung fest und gibt die Namen der fehlenden Mitglieder bekannt. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung und Änderungsbedarf zur Tagesordnung fest.

(2) Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung wird jedem Mitglied der Verbandsversammlung, spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung, zugestellt. Sie gilt als genehmigt, wenn in der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Die Niederschriften über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Verbandsversammlung werden vom Protokollführer zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung verlesen. Wenn gegen die Niederschrift keine Einwendungen erhoben werden, so gilt sie als genehmigt.

(3) Vor Beginn der Abhandlung der Tagesordnung berichtet der Verbandsvorsteher über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes.

§ 14
Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wird nach den Verhandlungsgegenständen der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt. Über Abweichungen beschließt die Verbandsversammlung.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt die Sachverhalte der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert sie.

(3) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder auf Beschluss der Verbandsversammlung, Sachverständige sowie Sachbearbeiter der Zweckverbandes zugezogen werden.

(4) Die Betriebsleitung nimmt grundsätzlich an allen Sitzungen der Verbandsversammlung, auch an der nichtöffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung teil.

§ 15
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen oder der Sachbearbeiter des Zweckverbandes, eröffnet der Verbandsvorsitzende jeweils die Beratung.

(2) Mitglieder der Verbandsversammlung, die gemäß § 24 KV M-V an der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden dürfen, weil sie auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse haben, das zu einer Interessenkollosion führen kann, haben den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Ein Mitglied der Verbandsversammlung darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende der Verbandsversammlung das Wort erteilt hat. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgen durch Handheben. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Jeder darf nur zweimal zu einem Tagesordnungspunkt sprechen.

(4) Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung'' ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Die Wortmeldung darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(5) Der Verbandsvorsteher und die Betriebsleitung ist berechtigt zu den verhandelten Angelegenheiten Stellung zu nehmen.

(6) Vertretern der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Wunsch jederzeit das Wort erteilt werden.

(7) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den Vorsitzenden und die Mitglieder der Verbandsversammlung, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.

(8) Während der Beratung über einen Sitzungsgegenstand sind Anträge zulässig:

a) Anträge zur Geschäftsordnung,

b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Sitzungsgegenstands. Über Änderungsanträge ist sofort zu beraten. Über einen Antrag auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen.

(9) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung geschlossen.

(10) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, werden vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zur Ordnung gerufen und auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Bei Nichtbeachtung dieser Warnung kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

(11) Mitglieder der Verbandsversammlung, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, so dass ein ordnungsgemäßer Verlauf der Sitzung nicht gewährleistet werden kann oder wesentlich erschwert wird, können vom Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(12) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörern gestört und wenn Ermahnungen nicht fruchten, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung einzelne Zuhörer aus dem Sitzungssaal verweisen und im Extremfall sogar den Sitzungssaal insgesamt räumen lassen.

§ 16
Beschlussfassung / Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrags auf "Schluss der Beratung" lässt der Vorsitzende der Verbandsversammlung abstimmen.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie der Reihenfolge nach abgestimmt.

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung formuliert oder verliest den Beschlusstext, und bittet nacheinander um die Handzeichen derjenigen Mitglieder der Verbandsversammlung, die für den Antrag stimmen, die dagegen sind und die sich der Stimme enthalten.

(4) Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn nicht auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Verbandsversammlung eine namentliche Abstimmung stattfindet. Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung nacheinander aufgerufen, um ihre Stimme abzugeben. Die Art der Stimmabgabe wird für jedes Mitglied der Verbandsversammlung in der Niederschrift festgehalten.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Die Stimmen sind vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung festzustellen und bekanntzugeben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

§ 17
Wahlen

Über Beschlüsse, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Wahlen bezeichnet sind, wird durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds der Verbandsversammlung geheim abgestimmt. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehen ist. Soweit nur ein Kandidat zur Verfügung steht, ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

§ 18
Anfragen

Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann an den Verbandsvorsteher schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Nach Möglichkeit soll eine in der Sitzung vorgetragene Frage sofort beantwortet werden.

§ 19
Schließen der Sitzung

Nach Abhandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen erklärt der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Sitzung für geschlossen.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 20
Form und Inhalt

(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, Namen der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung und die der Abwesenden, Namen der anwesenden Sachbearbeiter des Zweckverbandes, der geladenen Sachverständigen und Gäste, Feststellung ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, Feststellungen zur Beschlussfähigkeit, die Tagesordnungspunkte, Beschlüsse über etwaige Änderungen der Tagesordnung, den Wortlaut der Sachanträge und Beschlüsse, Mitwirkungsverbote nach § 24 KV M-V, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sowie das Ergebnis von Wahlen, Anfragen der Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung, enthalten.

(2) Die Niederschrift der Sitzung soll innerhalb von 14 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Verbandsversammlung vorliegen.

(3) Die Niederschrift der Sitzung ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

C. Schlussvorschriften

§ 21
Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann jederzeit durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert werden.

§ 22
Verteilung der Geschäftsordnung

(1) Jedem Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.

(2) Wird ein Mitglied der Verbandsversammlung abberufen, hat es die Geschäftsordnung wieder an den Vorsitzenden der Verbandsversammlung zurückzugeben.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in der Verbandsversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11.12.1996 außer Kraft.

 

Ludwigslust, 28.01.2002

Abwasserzweckverband Fahlenkamp

Schult
Vorsitzender der Verbandsversammlung