Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp (Verbandssatzung)



Aufgrund des § 152 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 16.03.2010 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

§  1    Rechtsnatur, Name, Verbandsgebiet, Sitz, Dienstsiegel
§  2    Aufgaben
§  3    Stammkapital
§  4    Personal
§  5    Organe
§  6    Verbandsversammlung
§  7    Verbandsvorsteher und Stellvertreter
§  8    Aufgaben der Verbandsversammlung
§  9    Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld
§ 10   Betriebsleitung
§ 11   Haushaltswirtschaft
§ 12   Deckung des Finanzbedarfs
§ 13   Öffentliche Bekanntmachung
§ 14   Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern
§ 15   Aufhebung des Zweckverbands
§ 16   Inkrafttreten

 

§ 1     Rechtsnatur, Name, Verbandsgebiet, Sitz, Dienstsiegel

  1. Die Städte Ludwigslust, Grabow sowie die Gemeinde Groß Laasch bilden den Zweckverband.
  2. Andere abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts können durch Beitritt Verbandsmitglied werden, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist und die Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes erhöht.
  3. Der Zweckverband führt den Namen "Abwasserzweckverband Fahlenkamp".
  4. Das Verbandsgebiet umfasst die Stadt Ludwigslust nebst Techentin, Hornkaten, Niendorf, Weselsdorf die Stadt Grabow nebst Heidehof, Winkelmoor, Fresenbrügge, Neu Fresenbrügge, Wanzlitz und die Gemeinde Groß Laasch.
  5. Der Zweckverband hat seinen Sitz in 19288 Ludwigslust.
  6. Der "Abwasserzweckverband Fahlenkamp" führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift "*ABWASSERZWECKVERBAND FAHLENKAMP * LANDKREIS LUDWIGSLUST*". Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Verbandsvorstehers.
  7. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

§ 2     Aufgaben

  1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Abwasserbeseitigung  im Verbandsgebiet nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Er hat zu diesem Zweck öffentliche Entwässerungsanlagen  für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung anzuschaffen, herzustellen und zu betreiben sowie den Anlagenbestand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterhalten und zu erneuern.
  2. Der Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl  und wird als wirtschaftliches Unternehmen nach der Eigenbetriebsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung geführt.
  3. Der Zweckverband regelt den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren Benutzung, einschließlich Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren, auf der Grundlage von Satzungen.
  4. Der Zweckverband kann zur Auslastung der öffentlichen Entwässerungsanlagen, mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder, Abwasser anderer Gebietskörperschaften und Abwasserzweckverbände auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge abnehmen und behandeln.

§ 3     Stammkapital

  1. Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 512.000  € und wurde als Sacheinlage erbracht.
  2. Vom Stammkapital wurden von der Stadt Ludwigslust 256.000 €, von der Stadt Grabow 189.440 € und von der Gemeinde Groß Laasch 66.560 € eingebracht.

§ 4     Personal

Der Zweckverband ist berechtigt, einen Betriebsleiter im Angestelltenverhältnis, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen.

§ 5     Organe

Organe des Zweckverbands sind:
   a)  die Verbandsversammlung,
   b)  der Verbandsvorsteher

§ 6     Verbandsversammlung

  1. Nach einer Kommunalwahl wird die konstituierende Sitzung durch den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen.
  2. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung ihres ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden einen Stellvertreter.
  3. Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Stadt- und Gemeindevertretungen gewählt. Ausgenommen hiervon sind die Bürgermeister, die von Amts wegen der Verbandsversammlung angehören. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus. Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat eine Stimme, die von ihm wahrgenommen wird.
  4. Die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder wird durch die Anzahl ihrer Einwohner bestimmt. Für die ersten 2.000 Einwohner entsendet jedes Verbandsmitglied gleichberechtigt drei Vertreter. Je weitere angefangenen 2.000 Einwohner einen Vertreter. Die Verbandsmitglieder werden dementsprechend vertreten durch:

         Ludwigslust   9 Vertreter,
         Grabow         6 Vertreter,
         Groß Laasch  3 Vertreter.

        Maßgebend sind die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt M.-V.         fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 01. Januar des folgenden Jahres an.

  1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Verbandsversammlung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung in offener Abstimmung gefasst, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  2. Die Verbandsversammlung führt Sitzungen durch, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten die Tagesordnung mit Erläuterungen und Beschlussvorlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.
  3. Über den Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu verfassen.
  4. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie die weiteren inneren Angelegenheiten der Verbandsversammlung regelt.

§ 7     Verbandsvorsteher und Stellvertreter

  1. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und zwei ehrenamtliche Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.
  2. Die Verbandsversammlung kann abweichend vom Absatz (1) die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers im Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, die Person für das jeweilige Amt die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die hauptamtliche Bestellung ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzeige- und zustimmungspflichtig
  3. Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbands. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR ist die alleinige Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher i.V.m. dem Dienstsiegel ausreichend.
  4. Der Verbandsvorsteher entscheidet auf der Grundlage der beschlossenen Investitionspläne über den Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, bis zu einer Wertgrenze von 500.000 EUR. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen trifft der Verbandsvorsteher Entscheidungen innerhalb einer Wertgrenze von bis zu 10.000 EUR pro Monat. Die gleichen Wertgrenzen gelten auch für die Genehmigung von Verträgen im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 6 und 7 KV M-V. Für Erklärungen gegenüber einem Gericht beträgt die Wertgrenze bis zu 20.000 EUR.
  5. Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. Zur Durchführung und Vorbereitung der Beschlüsse und in der Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung bedient er sich der Betriebsleitung. Er führt monatlich eine Beratung mit dem Betriebsleiter und den Verwaltungen der Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung des laufenden Wirtschaftsplanes und der Vorbereitung des kommenden Wirtschaftsjahres durch.
  6. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes. Er ist gegenüber der Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises verantwortlich. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

§ 8     Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus, soweit sie in den Angelegenheiten des § 156 Absatz 7 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht an die Weisungen ihrer Stadt- und Gemeindevertretungen gebunden sind. Der Verbandsversammlung obliegen die in § 157 Kommunalverfassung M-V zugewiesenen Aufgaben. Dies sind insbesondere:

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, sowie sonstiger Satzungen und der Geschäftsordnung des Zweckverbandes
  2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung  des Verbandsvorstehers
  4. Geschäfte, die eine Wertgrenze von 500.000 € im Einzelfall und wiederkehrende Leistungen von 10.000 EUR pro Monat überschreiten.

§ 9     Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

  1. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält für seine Dienste eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 98,50 € auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält für seine Dienste eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 308,50 € auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Hat der Zweckverband einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher, der gleichzeitig Vorsitzender der Verbandsversammlung ist, so wird für diese gleichzeitig zu erbringenden Dienste eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 368,50 € auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt.
  2. Dem ersten Stellvertreter, bei seiner Verhinderung, dem zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers und dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung, wird bei Verhinderung des Vertretenen für die Dauer der Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gezahlt.
  3. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten Reisekostenvergütung auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Hin- und Rückfahrten zu den Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 5,00 € je Sitzung gewährt.
  5. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung werden entgangener Arbeitsverdienst und Betreuungskosten nach Maßgabe des § 15 der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

§ 10    Betriebsleitung

  1. Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter.
  2. Ständiger Vertreter der Betriebsleitung ist der stellvertretende Betriebsleiter.
  3. Die Betriebsleitung leitet den Zweckverband und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die ihr nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
  4. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
  5. Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher persönlich über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes rechtzeitig, in der Regel wöchentlich, zu unterrichten.
  6. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Bis zu einer Wertgrenze von 10.000 EUR ist alleinige Unterzeichnung durch die Betriebsleitung ausreichend.

§ 11    Haushaltswirtschaft

  1. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbands gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung des Landes M.-V. in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
  2. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinden.

§ 12    Deckung des Finanzbedarfs

  1. Die Aufwendungen des Zweckverbandes werden durch Anschlussbeiträge, Gebühren, Kostenerstattungen, Zuschüsse und sonstige Erträge gedeckt.
  2. Der Zweckverband ist unter Wahrung der eigenbetriebs- und abgabenrechtlichen Grundsätze so zu verwalten, dass durch die Einnahmen die gesamten Ausgaben gedeckt werden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
  3. Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohner aller Verbandsmitglieder zu den Einwohnern des einzelnen Verbandsmitgliedes verteilt. Maßgebend sind die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt M.-V. fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 01. Januar des folgenden Jahres an.

§ 13      Öffentliche Bekanntmachung

  1. Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp, die öffentlich bekannt zu machen sind, werden im Internet unter der Adresse www.azv-f.de  öffentlich bekannt gemacht. Ferner kann sich jedermann Satzungen kostenpflichtig unter der Bezugsadresse Abwasserzweckverband Fahlenkamp, Wasserturmweg 09, 19288 Ludwigslust, zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp im Wasserturmweg 09 in 19288 Ludwigslust bereitgehalten und liegen zur Mitnahme aus.
  2. Für den Fall, dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck unter der Überschrift “Amtliche Bekanntmachungen” in der Tageszeitung “Schweriner Volkszeitung”, Ortsausgabe “Ludwigsluster Tageblatt”. Diese erscheint werktäglich und ist bei der “Zeitungsverlag Schwerin GmbH & Co. KG”, Gutenbergstraße 1, 19061 Schwerin, zu beziehen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung entsprechend Absatz 1 nachgeholt sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 14    Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern

  1. Der Zweckverband kann durch Beitritt neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Zum Beitritt eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Änderung der Verbandssatzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem beitretenden Mitglied. Der Beschluss über den Beitritt von weiteren Mitgliedern erfordert eine einfache Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft eines Verbandsmitgliedes im Zweckverband endet durch Austritt. Der Austritt eines Verbandsmitgliedes ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Wirtschaftsjahres zulässig. Der Austrittserklärung eines Verbandsmitgliedes muss der Beschluss der zuständigen Vertretungskörperschaft des austrittswilligen Verbandsmitgliedes vorausgehen.

Der abzuschließende Auseinandersetzungsvertrag hat alle im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der austrittswilligen Gemeinde maßgeblichen Umstände und Tatsachen abschließend zu regeln. Der Austritt aus dem "Abwasserzweckverband Fahlenkamp" wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 152 Absatz 4 Satz 2 und 3 Kommunalverfassung M.-V. mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung wirksam.

§ 15    Aufhebung des Zweckverbands

Der Zweckverband kann nur am Ende eines Wirtschaftsjahres durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Aufhebungsvertrag) der Beteiligten aufgehoben werden. Durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer ist eine Entflechtungsbilanz zu erstellen, die Bestandteil des Aufhebungsvertrages wird. Gegenstand der Entflechtungsbilanz sind insbesondere Vermögen, Verbindlichkeiten und Personal. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung. Bezüglich der bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Betriebsleitung und den weiteren Bediensteten gelten die Vorschriften des § 613 a BGB.

§ 16    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserzweckverband Fahlenkamp (Verbandssatzung) vom 07.03.2002 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 28.12.2004 und der 2. Änderungssatzung vom 17.05.2005 außer Kraft.

Ludwigslust, den 08.06.2010

gez. Schult
Verbandsvorsteher

Die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp (Verbandssatzung) wurde unter dem 02.06.2010 durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 152 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) als angezeigt zur Kenntnis genommen.

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Fahlenkamp, Wasserturmweg 09, 19288 Ludwigslust, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.