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Satzung
des
Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp |
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wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 26.09.2000 folgende Satzung erlassen: §
1 (1) Dem Abwasserzweckverband Fahlenkamp, nachstehend Zweckverband genannt, obliegt die Beseitigung des in der Stadt Ludwigslust nebst Techentin, Hornkaten, Niendorf, Weselsdorf der Stadt Grabow nebst Heidehof, Winkelmoor, Fresenbrügge, Neu-Fresenbrügge, Wanzlitz und der Gemeinde Groß Laasch anfallenden Abwassers. (2) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie die Verwertung und Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe. Zu diesem Zweck betreibt der Zweckverband nach Maßgabe dieser Satzung eine rechtlich selbständige zentrale öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung, nachstehend öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung genannt und eine rechtlich selbständige zentrale öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung, nachstehend öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung genannt. Die Abwasserbeseitigung umfasst auch die Entleerung des in Kleinkläranlagen, hierzu zählen Mehrkammer-Absetzgruben und Mehrkammer-Ausfaulgruben, anfallenden Schlammes und des in abflußlosen Gruben gesammelten Schmutzwassers sowie dessen Einleitung und Behandlung in der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung. Zu diesem Zweck betreibt der Zweckverband nach Maßgabe dieser Satzung eine rechtlich selbständige dezentrale öffentliche Entwässerungsanlage für die Entleerung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflußlosen Gruben gesammelten Schmutzwassers als öffentliche Einrichtung, nachstehend öffentliche Entwässerungsanlage für die Entleerung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflußlosen Gruben gesammelten Schmutzwassers genannt. (3) Lage, Art und Umfang der öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung bestimmt der Zweckverband. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen. §
2 Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer des Grundstückes, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Inhaber eines Gewerbebetriebes. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Berechtigter und Verpflichteter. Zum Berechtigten und Verpflichteten kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in Folge der Regelung der § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I , S. 465) getrennt ist. Mehrere Berechtigte und Verpflichtete haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil berechtigt und verpflichtet. §
3 Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist vom Berechtigten und Verpflichteten unverzüglich schriftlich dem Zweckverband anzuzeigen. §
4 Im Sinne dieser Satzung bedeuten: (1) Abwasser a) Abwasser ist das durch Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte Wasser (Schmutzwasser). b) Abwasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser ( Niederschlagswasser). c) Abwasser ist das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Entwässerungsanlagen abfließende Wasser (Fremdwasser). d) Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und aus kontaminierten Standorten austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. Der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm ist die Mischung des gesamten Grubeninhalts, bestehend aus Bodenschlamm, Schwimmschlamm und Abwasser. (e) Nicht häusliches Abwasser ist das durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte, insbesondere durch Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte verunreinigte, Wasser, sowie das verschmutzte Niederschlagswasser aus gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen. (2) Öffentliche Entwässerungsanlagen a) zu der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung gehören: Anschlusskanäle, Abwasserkanäle, Pumpwerke, Druckrohrleitungen, Klärwerk Fahlenkamp (mechanische Vorreinigung, biologische Reinigung, biologische Nitrifikation / Denitrifikation, biologische Phosphateliminierung, chemische Fällung, Nachklärung, Schlammstabilisierung, Schlammentwässerung, Schlammverwertung), usw., b) zu der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung gehören: Anschlusskanäle, Abwasserkanäle, Regenüberläufe ohne Becken, Regenrückhaltebecken, Regenreinigungsbecken, Regenversickerungsbecken, Pumpwerke, Druckrohrleitungen, Klärwerk Fahlenkamp (mechanische Vorreinigung, biologische Reinigung, biologische Nitrifikation/Denitrifikation, biologische Phosphateliminierung, chemische Fällung, Nachklärung, Schlammstabilisierung, Schlammentwässerung, Schlammverwertung) usw., c) zu der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Entleerung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflußlosen Gruben gesammelten Schmutzwassers gehören: Fäkalannahmestation, Klärwerk Fahlenkamp (mechanische Vorreinigung, biologische Reinigung, biologische Nitrifikation/Denitrifikation, biologische Phosphateliminierung, chemische Fällung, Nachklärung, Schlammstabilisierung, Schlammentwässerung, Schlammverwertung), d) zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen gehören auch: Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Zweckverband selbst, sondern von Dritten hergestellt oder in deren Auftrag von dem Zweckverband hergestellt wurden, wenn sich der Zweckverband dieser zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt oder sie ganz übernimmt. (3) Mischverfahren Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Abwasserkanal gesammelt und fortgeleitet. (4) Trennverfahren Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem gesonderten Abwasserkanal gesammelt und fortgeleitet. (5) Revisionsschacht: Schacht des Berechtigten und Verpflichteten zur Kontrolle des Gesamtabflusses oder von Teilströmen und zur Durchführung von Reinigungsarbeiten. (6) Anschlusskanal: Verbindung zwischen den Abwasserkanälen und den Grundstücksentwässerungsanlagen. (7) Grundstücksentwässerungsanlage: Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung die sich in der Regel auf dem Grundstück befinden sollen. Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören unter anderem Grundleitungen, Rückstauverschlüsse für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges Abwasser, Abwasserhebeanlagen und Rückflußverhinderer für Abwasserhebeanlagen, Abscheider und Sperren für Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Heizöl, Fettabscheider, Kleinkläranlagen (Mehrkammer-Absetzgruben oder Mehrkammer-Ausfaulgruben), abflusslose Gruben, Revisionsschacht, Regenwasserversickerungsanlagen, Hauswasserwerke / Regenwassernutzungsanlagen usw. §
5 Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. §
6 Jeder Berechtigter und Verpflichteter kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Er ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung zu benutzen (Benutzungsrecht). §
7 (1) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, solange eine Übernahme des Schmutzwassers / Niederschlagswassers technisch nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder das Schmutzwasser / Niederschlagswasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Schmutzwasser / Niederschlagswasser beseitigt werden kann. (2) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht für Niederschlagswasser besteht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung möglich ist. (3) Das Recht auf Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung und auf deren Benutzung erstreckt sich auf Grundstücke, die an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, in der eine betriebsfertige öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung vorhanden ist, soweit die Kapazität der öffentlichen Entwässerungsanlage die Übernahme zulässt. Das gleiche gilt, wenn ein dinglich gesicherter Zugang/Leitungsrecht zu dem Grundstück besteht. (4) Der Berechtigte und Verpflichtete kann nicht verlangen, daß öffentliche Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung hergestellt werden. Für welche Grundstücke öffentliche Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung hergestellt werden, bestimmt der Zweckverband. (5) Das Schmutzwasser / Niederschlagswasser darf nur über die Grundstücksentwässerungsanlage abgeleitet werden. (6) Bei der Grundstücksentwässerung nach dem Trennverfahren ist das Niederschlagswasser nur in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung und das Schmutzwasser nur in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten. Der Zweckverband kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück verlangen, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden. (7) In abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen darf nur häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden. (8) In die öffentlichen Entwässerungsanlagen darf Schmutzwasser / Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden, wenn dadurch: a) das in den öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt wird, b) die Einrichtungen der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Bestand oder Betrieb nachhaltig beeinflusst werden, c) die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert werden, d) die Klärschlammbehandlung und Verwertung über das ortsübliche Maß erschwert wird. Sind derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu befürchten, kann der Zweckverband die Einleitung des Schmutzwassers / Niederschlagswassers in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung untersagen oder von einer Vorbehandlung an der Anfallstelle oder von anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen. (9) In die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung dürfen nicht eingeleitet werden: a) Stoffe, die Entwässerungskanäle für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung oder Pumpen verstopfen, zu Ablagerungen führen oder erhärten können, wie Sand, Schutt, Schlacke, Asche, Müll, Kehricht, Dung, Katzenstreu, Textilien, Hygenieartikel wie Binden, Windeln und Slipeinlagen, grobes Papier, Küchen - und Schlachtabfälle, andere feste Stoffe usw., auch wenn sie zerkleinert sind, b) Stoffe, die feuergefährliche, explosive, giftige oder übelriechende Dämpfe oder Gase bilden, wie Lösungsmittel, Benzin, Phenole, tierische und pflanzliche Öle und Fette oder deren Emulsionen, Jauche, Gülle, Silagesickersaft, c) Stoffe ,die wegen ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, frucht-, pflanzen-, boden-, gewässerschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, d) Stoffe, die die Bausubstanz der öffentlichen Entwässerungsanlagen angreifen, wie z.B. Säuren, Alkalien, e) Stoffe, die die Schmutzwasserreinigung / Niederschlagswasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren, wie halogenierte Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle und deren Salze. (10) Nicht häusliches Abwasser darf nur unter Einhaltung der in der Anlage zu dieser Satzung genannten Grenzwerte für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des nicht häuslichen Abwassers eingeleitet werden. Der Zweckverband kann im Einzelfall für die in der Anlage nicht genannten Stoffe und Stoffgruppen Grenzwerte festsetzen. Die zur Ermittlung der Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des nicht häuslichen Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach der DIN 38400 ff. bzw. Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen (DEV) in der jeweils gültigen Fassung auszuführen. Die DIN Normen werden sukzessive durch europäische Normen (EN) abgelöst, die von der europäischen Normenorganisation CEN auch in deutscher Sprache verbindlich beschlossen werden. (11) Zum Schutz der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, aus Gründen des Gewässerschutzes und einer störungsfreien Klärschlammverwertung können für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Schmutzwassers / Niederschlagswassers neben dem Grenzwert auch Höchstmengen der Stofffracht festgesetzt werden. Die Schadstofffracht kann bis zu einem durch eine innerbetriebliche Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erreichbaren Wert begrenzt werden. (12) Jede wesentliche oder fortdauernde Änderung in der Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, insbesondere durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Einleitmengen Schmutzwasser / Niederschlagswasser oder durch Änderung der Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Schmutzwassers / Niederschlagswassers, ist durch den Berechtigten und Verpflichteten beim Zweckverband zu beantragen. Die Änderung bedarf der Erlaubnis durch den Zweckverband. (13) Es ist unzulässig, Schmutzwasser oder Schmutzwasserteilströme innerbetrieblich zu mischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Grenzwerte einzuhalten. Dies gilt nicht für den Parameter Temperatur. Eine gemeinsame Behandlung mehrerer Schmutzwasserteilströme ist jedoch zulässig, wenn sie dazu führt, daß nach der gemeinsamen Behandlung die Schadstofffracht aus jedem einzelnen Stoff kleiner ist als sie bei getrennter Behandlung wäre. (14) Inhalte von Chemietoiletten werden vom Zweckverband über vertraglich gebundene, zugelassene, Entsorgungsunternehmen angenommen. (15) Radioaktive Stoffe dürfen nur unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werden. (16) Die Einleitung von Schmutzwasser / Niederschlagswasser mit gentechnisch veränderten Organismen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung ist nur unter Beachtung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der jeweils letzten gültigen Fassung zulässig. (17) Kondensate aus Feuerungsanlagen mit einer Leistung bis zu 25 kW können ohne Neutralisation in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung eingeleitet werden, darüber hinaus nur mit Neutralisation oder Speicherung. (18) Der Zweckverband ist berechtigt bei berechtigtem Verdacht, zur Kontrolle der Grenzwerte für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Schmutzwassers / Niederschlagswassers auf Kosten der Berechtigten und Verpflichteten Proben zu entnehmen und zu untersuchen. Der Zweckverband kann damit einen Dritten beauftragen. Die Pflicht der Berechtigten und Verpflichteten zur Eigenkontrolle bleibt davon unberührt. (19) Kühlwasser, Grundwasser und/oder Drainagewasser darf nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung eingeleitet werden. Die Ableitung von Kühlwasser, Grundwasser- und/oder Drainagewasser in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung bedarf der Erlaubnis des Zweckverbandes. (20) Ist wegen möglicher Störfälle der Anfall problematischer Abwässer (z.B. kontaminiertes Löschwasser) im Einzelfall nicht auszuschließen, so kann der Zweckverband verlangen, daß Anlagen bzw. Einrichtungen zur Rückhaltung solcher Abwässer geschaffen oder / und Absperrvorrichtungen eingebaut oder / und Absperrgeräte bereitgestellt werden. Vor Einleitung solchermaßen zurückgehaltener problematischer Abwässer kann der Zweckverband den gutachterlichen Nachweis verlangen, daß die Abwässer unbedenklich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werden können. §
8 (1) Jeder Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet, sein Grundstück nach den Bestimmungen dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen, wenn auf seinem Grundstück Schmutzwasser anfällt. (2) Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung entsteht, sobald die zur Entwässerung dieses Grundstücks bestimmte öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung betriebsfertig hergestellt und dies dem Berechtigten und Verpflichteten mitgeteilt worden ist. (3) Jeder Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet, sein Grundstück nach den Bestimmungen dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung anzuschließen, wenn auf seinem Grundstück Niederschlagswasser anfällt welches aus wasserwirtschaftlichen / gesundheitlichen Erfordernissen abgeleitet werden muss. (4) Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung entsteht, sobald die zur Entwässerung dieses Grundstücks bestimmte öffentliche Entwässerungsanlage betriebsfertig hergestellt und dies dem Berechtigten und Verpflichteten mitgeteilt worden ist. §
9 (1) Der Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten. Falls kein Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung besteht, ist der Berechtigte und Verpflichtete verpflichtet, den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflußlosen Gruben gesammelte Schmutzwasser von dem Zweckverband abfahren und entsorgen zu lassen. (2) Auf Grundstücken, die dem Zwang zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung unterliegen, dürfen abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für die Schmutzwasserbeseitigung weder hergestellt noch betrieben werden. (3) Der Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung einzuleiten, wenn auf seinem Grundstück Niederschlagswasser anfällt welches aus wasserwirtschaftlichen / gesundheitlichen Erfordernissen abgeleitet werden muss. §
10 (1) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann auf schriftlichen Antrag des Berechtigten und Verpflichteten, unter Angabe von Gründen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anschluss- und Benutzungserlaubnis, an die öffentlichen Entwässerungsanlagen beim Zweckverband, erfolgen oder von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn die Durchsetzung des Anschlusszwanges, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, unbillig wäre. (2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang wird nur auf jederzeitigen Widerruf und auf eine bestimmte Zeit erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (3) Die Regelungen der Absätze (1) und (2) ersetzen nicht das Verfahren gemäß § 40 Absatz 3 Ziffer 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. §
11 (1) Für den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung und deren Benutzung ist eine Anschluss- und Benutzungserlaubnis erforderlich. (2) Der Berechtigte und Verpflichtete hat die Anschluss- und Benutzungserlaubnis schriftlich beim Zweckverband zwei Monate vor dem Baubeginn der Grundstücksentwässerungsanlage zu beantragen. Die Rücknahme des gestellten Antrages bedarf der Schriftform. (3) Der Antrag auf Erteilung einer Anschluss- und Benutzungserlaubnis an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung ist auf Formblatt des Zweckverbandes zu stellen. (4) Der Zweckverband kann weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung der Grundstücksentwässerungsanlage und des abzuleitenden Schmutzwassers / Niederschlagswassers nach Menge und Beschaffenheit erforderlich ist. (5) Nach Vorlage des Antrages für die Anschluss- und Benutzungserlaubnis entscheidet der Zweckverband, ob und in welcher Weise das Grundstück an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung anzuschließen ist. Der Zweckverband kann in der Anschluss- und Benutzungserlaubnis Bedingungen und Auflagen erteilen. (6) Jede Änderung oder Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung und Veränderung der Art und des Umfanges der Benutzung bedarf, soweit eine Änderung der bestehenden Anschluss- und Benutzungserlaubnis erforderlich wird, der Zustimmung durch den Zweckverband. (7) Auf Antrag kann eine zeitlich befristete Anschluss- und Benutzungserlaubnis erteilt werden. (8) Die Anschluss- und Benutzungserlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Berechtigten und Verpflichteten und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. (9) Vor Erteilung der Anschluss- und Benutzungserlaubnis darf mit der Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der notwendigen Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden. (10) Die Anschluss- und Benutzungserlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung begonnen worden ist. §
12 (1) Der Zweckverband bestimmt in der Anschluss- und Benutzungserlaubnis für die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung die Anzahl, die Materialart, die Nennweite, die Sohlhöhe und die Lage der Anschlusskanäle für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung. Er bestimmt auch, wo und an welchen Anschlusskanal der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung anzuschließen ist. Jedes Grundstück wird über einen eigenen unmittelbaren Anschlusskanal an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen. Auf Formblatt des Zweckverbandes kann der Berechtigte und Verpflichtete für ein Grundstück weitere Anschlusskanäle für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung beantragen. Die Beseitigung weiterer Anschlusskanäle ist ebenfalls auf Formblatt des Zweckverbandes zu beantragen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Zweckverband gestatten, dass für zwei oder mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Anschlusskanal hergestellt, aus- und umgebaut, verbessert, erweitert und erneuert wird, wenn auf dem jeweils fremden Grundstück ein dinglich gesicherter Zugang/Leitungsrecht besteht. (2) Die Anschlusskanäle werden für: a) die Niederschlagswasserbeseitigung näherungsweise an der Grundstücksgrenze (bis ca. 1,0 m auf das Grundstück), b) die Schmutzwasserbeseitigung näherungsweise an der Grundstücksgrenze (bis ca. 1,0 m auf das Grundstück) bis zum Revisionsschacht, hergestellt, aus- und umgebaut, verbessert, erweitert, erneuert, und unterhalten. Zur Unterhaltung der Anschlusskanäle zählt auch die Reinigung bei Verstopfungen. (3) Jeder Berechtigte und Verpflichtete muss die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Anschlusskanälen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, den Einbau von Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen zulassen, den Zugang zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung gewähren und das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers / Niederschlagswassers erforderlich sind. §
13 (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung sind durch den Berechtigten und Verpflichteten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986, DIN EN 1610, DIN 18300) sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich Revisionsschacht herzustellen, aus- und umzubauen, zu verbessern, zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten und zu betreiben. Der Revisionsschacht ist grundsätzlich näherungsweise an der Grundstücksgrenze (ca. 1,0 m auf dem Grundstück) herzustellen. Die zum Revisionsschacht gehörenden Schachtabdeckungen müssen der DIN EN 124 / DIN 1229 entsprechen. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so ist das Schmutzwasser / Niederschlagswasser jedes Gebäudes den Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung zuzuführen. Es sind getrennte Leitungen für Schmutzwasser / Niederschlagswasser anzulegen, die beim Mischverfahren im Revisionsschacht vereinigt werden sollen. (2) Vorschriftswidrige Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung auch Teile davon, dürfen nicht an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen werden. (3) Ist für das Ableiten von Schmutzwasser / Niederschlagswasser kein natürliches Gefälle vorhanden, so muss durch den Berechtigten und Verpflichteten ein eigenes Abwasserpumpwerk / Abwasserhebeanlage hergestellt, aus- und umgebaut, verbessert, erweitert, erneuert, unterhalten und betrieben werden. (4) Der Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung im Einvernehmen mit dem Zweckverband innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, wenn Änderungen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung dies erforderlich machen. Das gleiche gilt, wenn gesetzliche Vorschriften geändert werden. Der Zweckverband legt im Einzelfall fest, in welcher Frist und in welcher Weise die Anpassung zu erfolgen hat. (5) Mit Inbetriebnahme des Anschlusses an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung sind auf dem Grundstück betriebene abflusslose Gruben, und Kleinkläranlagen als Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung auf Kosten des Berechtigten und Verpflichteten innerhalb von einem Monat ordnungsgemäß stillzulegen. (6) Stillegungen von Kleinkläranlagen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung sind beim Zweckverband auf dem Formblatt des Zweckverbandes schriftlich zu beantragen. (7) Der Berechtigte und Verpflichtete haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Zweckverband infolge satzungswidriger Betreibung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung entstehen. §
14 (1) Der Zweckverband kann eine Vorbehandlung von nicht häuslichen Abwässern verlangen, wenn die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe und Menge des Schmutzwassers / Niederschlagswassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung erfordern. (2) Vorbehandlungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu betreiben und zu unterhalten, dass das Schmutzwasser / Niederschlagswasser unbedenklich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werden kann. Enthält das Schmutzwasser / Niederschlagswasser gefährliche Stoffe im Sinne § 7a WHG, ist die Vorbehandlung entsprechend dem Stand der Technik erforderlich. (3) Für die Einleitung gelten die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Grenzwerte für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe. Diese Grenzwerte gelten für das vorbehandelte Schmutzwasser / Niederschlagswasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung und vor einer Vermischung mit anderen Betriebsabwässern an der Anfallstelle abfließt. Die zur Ermittlung der Grenzwerte für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des nicht häuslichen Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach der DIN 38400 ff. bzw. Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen (DEV) in der jeweils gültigen Fassung auszuführen. Die DIN Normen werden sukzessive durch europäische Normen (EN) abgelöst, die von der europäischen Normenorganisation CEN auch in deutscher Sprache verbindlich beschlossen werden. (4) Der Zweckverband kann die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen verlangen. (5) Die in den Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind entsprechend den DIN-Vorschriften ordnungsgemäß, nachweislich, durch zugelassene Entsorgungsunternehmen zu entsorgen. (6) Erweist sich der Wirkungsgrad der Vorbehandlungsanlage als nicht ausreichend, so kann der Zweckverband eine Änderung verlangen, so dass das Schmutzwasser / Niederschlagswasser unbedenklich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werden kann. (7) Hinter Vorbehandlungsanlagen müssen zur Kontrolle von Abwasserteilströmen, vor Vermischung mit anderen Abwässern, Probennahmeschächte vorhanden sein. §
15 (1) Als Rückstauebene gilt die vorhandene Höhe der Straßenoberkante vor dem jeweiligen Grundstück. (2) Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage rückstaufrei (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife) zuzuführen. (3) Bei Vorhandensein natürlichen Gefälles und für Räume in Bereichen untergeordneter Nutzung darf Schmutzwasser aus Klosettanlagen oder Urinalanlagen (fäkalienhaltiges Schmutzwasser) über Rückstauverschlüsse nach DIN 19578 Teil 1 abgeleitet werden, wenn der Benutzerkreis der Anlagen klein ist (wie z.B. bei Einfamilienhäusern, auch mit Einliegerwohnung) und ihm ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht. Schmutzwasser ohne Anteile aus Klosettanlagen oder Urinalanlagen (fäkalienfreies Schmutzwasser) darf über Rückstauverschlüsse nach DIN 1997 Teil 1 oder DIN 19578 Teil 1abgeleitet werden, wenn bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstellen verzichtet werden kann. (4) Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife) zugeführt werden. §
16 (1) Der Berechtigte und Verpflichtete ist verpflichtet seine Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung nach den Vorschriften der DIN 1986, Teil 3 und Teil 30, 31, 32, 33 zu überwachen (Eigenkontrolle). (2) Der Berechtigte und Verpflichtete kann sich zur Erfüllung der Eigenkontrollpflicht bei der Probenahme und der Analyse der Abwasserinhaltsstoffe eines zugelassenen Labors bedienen. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung jederzeit zu prüfen, Abwasserproben zu nehmen und Messungen durchzuführen. Der Berechtigte und Verpflichtete hat die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit sicher zu stellen. (4) Der Zweckverband bestimmt die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Proben, die Entnahmehäufigkeit und die zu messenden Parameter. (5) Der Zweckverband kann vom Berechtigten und Verpflichteten auch den Einbau und die Betreibung von Mengenmesseinrichtungen, automatischen Probennahmegeräten und Messgeräten zur Ermittlung der Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Schmutzwassers / Niederschlagswassers, z.B. des pH-Wertes, mit Aufzeichnung der Messwerte fordern. Die Mess-, Registrier- und Probeentnahmeeinrichtungen sind jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu halten. Die erforderlichen Wartungs- und Betriebstagebücher, Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen. Sind die zeitlichen Abstände der Überprüfung länger als drei Jahre, so ist der jeweils letzte Nachweis aufzubewahren. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Berechtigte und Verpflichtete. (6) Werden bei der Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung Mängel oder Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Anschluss- und Benutzungserlaubnis festgestellt, so ist der Zweckverband berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, die notwendig sind, um die festgestellten Mängel oder Verstöße zu beseitigen. Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen trägt der Berechtigte und Verpflichtete. §
17 (1) Der Zweckverband führt ein Kataster über die Einleitungen von Abwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserkataster). (2) Im Abwasserkataster werden folgende Angaben enthalten sein: a) Postanschrift des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, b) Name und Anschrift des Berechtigten und Verpflichteten, c) Abwasserströme (Produktionsabwasser, Kühlwasser, häusliches Abwasser, Niederschlagswasser) d) Verschmutzungsparameter e) Fließwege und Verbleib des Abwassers f) Abwasservorbehandlung g) Wasserkreisläufe h) Messeinrichtungen i) Probenahmestellen. §
18 (1) Für Grundstücke, auf welchen abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen betrieben werden, gelten neben den Bestimmungen dieser Satzung ergänzend auch die DIN 4261 "Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb", die DIN EN 124 / DIN 1229 "Schachtabdeckungen" und die behördlichen Auflagen in der wasserrechtlichen Erlaubnis. (2) Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen sind örtlich so herzustellen, dass das Entsorgungsfahrzeug des Zweckverbandes oder des vom Zweckverband beauftragten Abfuhrunternehmens zur Entleerung des Schmutzwassers aus abflußlosen Gruben und zur Schlammräumung der Kleinkläranlagen diese Anlagen ungehindert und gefahrlos anfahren und die Entleerung durchführen kann. (3) Abflusslose Gruben müssen bei Bedarf entleert werden, spätestens aber wenn der Inhalt 10 cm unter Zulaufleitung steht. (4) Kleinkläranlagen, in der Bauweise Mehrkammer-Absetzgruben, müssen bei Bedarf entleert werden, mindestens aber entsprechend der DIN 4261 Teil 3 einmal jährlich. (5) Kleinkläranlagen, in der Bauweise Mehrkammer-Ausfaulgruben, müssen bei Bedarf entleert werden, mindestens aber entsprechend der DIN 4261 Teil 3 im zweijährigem Abstand. (6) Die Entleerung abflussloser Gruben und Kleinkläranlagen erfolgt durch den Zweckverband. Dieser kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Dritten bedienen. Die Entleerung abflussloser Gruben und Kleinkläranlagen ist rechtzeitig vom Berechtigten und Verpflichteten beim Zweckverband anzumelden; spätestens 14 Tage vor der jeweils erforderlichen Entleerung. §
19 (1) Die Herstellung, der Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung und der Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung sind vom Berechtigte und Verpflichtete mindestens 1 Woche vor Inbetriebnahme beim Zweckverband schriftlich anzumelden. Vor der Anmeldung dürfen die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in Betrieb genommen werden. (2) Der Zweckverband kann vor der Inbetriebnahme verlangen, daß einzelne Teile der Grundstücksentwässerungsanlagen (z.B. Neutralisations- und Abscheideanlagen, abschnittsweise Herstellung der Anlage) zeitlich gesondert angezeigt werden und daß die Brauchbarkeit von Baustoffen und Entwässerungsteilen gemäß DIN 1986 nachgewiesen wird. §
20 (1) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, so ist der Zweckverband zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch den Berechtigten und Verpflichteten unverzüglich fernmündlich, anschließend jedoch schriftlich zu informieren. Vom Berechtigten und Verpflichteten sind darüber hinaus geeignete Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. (2) Betriebsstörungen oder Mängel an den Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, die schädliche Auswirkungen auf die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung haben, hat der Berechtigte und Verpflichtete unverzüglich fernmündlich, anschließend jedoch schriftlich dem Zweckverband mitzuteilen. (3) Die Herstellung und die Betreibung von Hauswasserwerken / Regenwassernutzungsanlagen für die Grundstücksentwässerung ist dem Zweckverband, durch den Berechtigten und Verpflichteten, 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Hauswasserwerke / Regenwassernutzungsanlage schriftlich mitzuteilen. §
21 (1) Für Schäden an den öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung, die durch satzungswidrige Benutzung / satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Berechtigte und Verpflichtete. Das gilt insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen dieser Satzung schädliches Schmutzwasser / Niederschlagswasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet werden. (2) Mehrere Berechtigte und Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (3) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von Rückstau hat der Berechtigte und Verpflichtete sein Grundstück und sein Gebäude selbst zu schützen. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren besteht nicht. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der Berechtigte und Verpflichtete nur, soweit die eingetretenen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Zweckverband verursacht worden sind. (4) Wenn die Entleerung von abflußlosen Gruben oder Kleinkläranlagen, trotz Anmeldung zur Entleerung, infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger Arbeiten erst später durchgeführt werden kann oder eingeschränkt oder unterbrochen werden muss, hat der Berechtigte und Verpflichtete keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. §
22 (1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung und der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung, einschließlich eines Anschlusskanals, werden Anschlussbeiträge nach der "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung" (Beitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Stellt der Zweckverband auf Antrag für ein Grundstück weitere Anschlusskanäle her, so wird der Zweckverband die Aufwendungen für die Herstellung solcher weiteren Anschlusskanäle nach der "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung" (Beitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung als Kostenersatz erheben. (3) Beseitigt der Zweckverband auf Antrag weitere Anschlusskanäle so wird der Zweckverband die Aufwendungen für die Beseitigung solcher Anschlusskanäle nach der "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung" (Beitragssatzung) in der jeweils gültigen Fassung als Kostenersatz erheben. §
23 (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach der "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung" (Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage für die Entleerung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflußlosen Gruben gesammelten Schmutzwassers werden Benutzungsgebühren nach der "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung" (Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. §
24 (1) Zur Ermittlung der Abgabepflicht und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze beim Zweckverband zulässig. (2) Zur Ermittlung der Abgabepflicht und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personenbezogener und grundstücksbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze beim Zweckverband oder bei einem von ihm beauftragten Dritten zulässig: - Name und Anschrift des Berechtigten und Verpflichteten - Größe und Katasterbezeichnung des Grundstücks - Wasserverbrauch §
25 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 9, 15, 16 und 17 dieser Satzung Schmutzwasser / Niederschlagswasser mit in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung einleitet; 2. entgegen § 7 Abs. 10 dieser Satzung die zulässigen Grenzwerte überschreitet; 3. entgegen § 7 Abs. 12 dieser Satzung eine Änderung in der Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung nicht anzeigt oder eine Änderung ohne Erlaubnis des Zweckverbandes vornimmt; 4. entgegen § 7 Abs. 19 dieser Satzung Kühlwasser, Grund- und/oder Drainagewasser ohne Erlaubnis des Zweckverbandes in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung einleitet; 5. entgegen § 8 Abs. 1 und 3 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung anschließt; 6. entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht nach dem von dem Zweckverband vorgeschriebenen Verfahren entwässert; 7. entgegen § 9 Abs. 1 und 3 dieser Satzung das anfallende Schmutzwasser / Niederschlagswasser nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechend in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung einleitet; 8. entgegen § 18 Abs. 6 dieser Satzung die Entleerung nicht durch den Zweckverband vornehmen lässt; 9. entgegen § 11 Abs. 2 und 3 dieser Satzung den Anschluss seines Grundstückes an die jeweiligen öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß oder verspätet beantragt; 10. entgegen § 19 Abs. 1 dieser Satzung den Herstellungsbeginn / Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung nicht oder verspätet anzeigt; 11. entgegen § 14 Abs. 2 dieser Satzung die Vorbehandlungsanlagen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreibt und unterhält bzw. bei Schmutzwasser / Niederschlagswasser im Sinne von § 7a WHG die Vorbehandlungsanlagen nicht nach dem Stand der Technik betreibt und unterhält; 12. entgegen § 16 Abs. 3, Satz 2 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung sicherstellt; 13. entgegen § 7 Abs. 7 dieser Satzung in abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen anderes als häusliches Schmutzwasser einleitet; 14. entgegen § 20 dieser Satzung seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: 1. unbefugt Handlungen an den öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung vornimmt (z.B. Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung einsteigt usw.); 2. Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus abflußlosen Gruben unbefugt in die öffentlichen Entwässerungsanlagen für die Schmutzwasserbeseitigung / Niederschlagswasserbeseitigung einleitet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden. §
26 Die Anlage: "Grenzwerte" ist Bestandteil dieser Satzung. §
27 (1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. (2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Voraussetzungen zum Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen gegeben sind, ist der "Antrag auf Erteilung einer Anschluss- und Benutzungserlaubnis an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Schmutzwasserbeseitigung" / "Antrag auf Erteilung einer Anschluss- und Benutzungserlaubnis an die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung" unaufgefordert einzureichen. (3) Bereits nach vorherigen rechtlichen Regelungen erteilte Zustimmungen behalten ihre Gültigkeit. §
28 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Abwasserbeseitigung" (Abwassersatzung) vom 27.07.1998 außer Kraft.
Ludwigslust, 17.10.2000 gez. Schult Verbandsvorsteher Die "Abwassersatzung" wurde unter dem 11.Oktober 2000 durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 154 i.V. mit § 5 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13Januar1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das 4. Änderungsgesetz vom 09. 08.2000 (GVOBl. S. 360), als angezeigt zur Kenntnis genommen. Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Fahlenkamp, Wasserturmweg 09, 19288 Ludwigslust, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend stets geltend gemacht werden.
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Abwasserzweckverband
Fahlenkamp Grenzwerte zu § 7 Abs. 10 und § 14 Abs. 3 der Abwassersatzung Die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht zulässig, wenn folgende Grenzwerte für die Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des nicht häuslichem Abwassers vor der Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen überschritten werden :
5.) Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.) 6.) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
7.) Anorganische Stoffe (gelöst)
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